MiSpeL beschlossen: Neue Regeln für Speicher und bidirektionale Ladepunkte mit Übergangsfrist
Symbolische Illustration zum Thema.

MiSpeL beschlossen: Neue Regeln für Speicher und bidirektionale Ladepunkte mit Übergangsfrist

Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL, Az. 618-25-02) beschlossen. Sie regelt die Abgrenzung förderfähiger und saldierungsfähiger Strommengen. Bis Ende September 2027 ist eine vorzeitige Nutzung nur mit Zustimmung des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers möglich. Für die Pauschaloption muss außerdem die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage abgewartet werden.

Informationen & Hintergründe:

  • MiSpeL regelt, welche anteiligen Netzeinspeisemengen für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom förderfähig und für zwischengespeicherten Netzbezug saldierungsfähig sind. Die Abgrenzungsoption arbeitet mit viertelstündlichen Messwerten; die Pauschaloption vereinfacht bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen bis höchstens 30 kWp.
  • Während der Übergangszeit bis Ende September 2027 können die Optionen bereits genutzt werden, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zustimmen. Die Pauschaloption darf zusätzlich erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung ihrer gesetzlichen Grundlage angewandt werden.
Quelle: Bundesnetzagentur · Originalquelle öffnen ↗
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