Steckersolar: EEG-Leistungsgrenzen und technische Anschlussregeln unterscheiden
Symbolische Illustration zum Thema.

Steckersolar: EEG-Leistungsgrenzen und technische Anschlussregeln unterscheiden

Das Solarpaket I hat Sonderregeln für Steckersolargeräte eingeführt. EEG-Leistungsgrenzen und technische Anschlussanforderungen sind getrennt zu prüfen. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 beschreibt normkonforme Geräte und Anschlussarten, deckt Geräte mit Energiespeicher aber nicht ab.

Informationen & Hintergründe:

  • Das Solarpaket I brachte am 16. Mai 2024 EEG-Sonderregeln für Steckersolargeräte. Innerhalb der Grenzen von insgesamt 2.000 W Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung bei unentgeltlicher Abnahme entfällt die zusätzliche Netzbetreibermeldung. Die MaStR-Registrierung bleibt nötig.
  • Die DKE erläutert zur DIN VDE V 0126-95: Bei Haushaltsstecker liegt die zulässige Gesamtmodulleistung bei 960 W, bei spezieller Energiesteckvorrichtung bei 2.000 Wp. Die spezielle Steckdose muss eine Elektrofachkraft installieren und den Stromkreis prüfen beziehungsweise anpassen. Auch beim Haushaltsstecker gelten konkrete Sicherheitsanforderungen. Die Produktnorm deckt Geräte mit Energiespeicher nicht ab.
  • Mehr als 2.000 W Modulleistung überschreiten die EEG-Sonderregelgrenze auch dann, wenn der Wechselrichter auf 800 VA eingestellt ist. Für eine solche Anlage sind die regulären Netzanschluss- und Installationsanforderungen zu prüfen.
  • Die EEG-Sonderregeln begrenzen die Wechselrichterleistung auf insgesamt 800 VA. Eine allgemeine 1.200-Watt-Ausnahme für Steckersolargeräte ergibt sich daraus nicht. Betriebsarten und Anschlussanforderungen eines Hybridgeräts müssen nach Herstellerunterlagen geprüft werden.
  • Die BNetzA stellt auf die höchste wählbare Wechselrichterleistung ab. Überschreitet sie 800 VA, gelten die Sonderregeln auch dann nicht, wenn bei Inbetriebnahme oder später eine niedrigere Einstellung gewählt wird. Falsch registrierte Leistungswerte müssen korrigiert werden.
  • Die DKE erläutert Steckersolar als privilegierte Maßnahme nach § 554 Absatz 1 BGB und § 20 Absatz 2 WEG. Eine Genehmigung kann laut DKE bei konkret benannten, stichhaltigen technischen oder rechtlichen Gründen verweigert werden.
Quelle: Bundesnetzagentur / DKE · Originalquelle öffnen ↗
📍
Bürgerinformation aus Andernach & Region

Hast du Fragen oder einen wichtigen Hinweis aus deinem Stadtteil? Kontaktiere die Sparkatz Redaktion.

Hinweis an Redaktion melden →